Der Solidaritätszuschlag in Deutschland
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Seit 2021 zahlen ihn nur noch Gutverdiener — rund 90 % der früheren Soli-Zahler wurden vollständig befreit. Für die verbleibenden Zahler beträgt der Satz 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer.
Wer zahlt den Soli noch?
Seit 2021 gilt eine mehrstufige Regelung:
| Einkommensteuer pro Jahr | Soli |
|---|---|
| bis 20.350 € (Single) / bis 40.700 € (Splitting) | 0 % — vollständig befreit |
| 20.351 € – ca. 37.800 € | Milderungszone (gleitender Übergang, 11,9 %) |
| über ca. 37.800 € | 5,5 % auf die volle Einkommensteuer |
Die Freigrenzen wurden durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (23.12.2024) angehoben (2024: 18.130 € / 36.260 €, 2025: 19.950 € / 39.900 €). Die 20.350 €-Grenze entspricht einem zu versteuernden Einkommen von ca. 75.000 € (Single) — erst darüber greift der Soli wieder. Für die meisten Arbeitnehmer bleibt er damit null.
Effektiver Solidaritätszuschlag nach festgesetzter Einkommensteuer (2026) · seitlich scrollbar
Was zahlen Besserverdienende?
Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 150.000 € (Single, Tarif 2026):
Einkommensteuer (ca.): 51.860 €
Soli (5,5 %): 2.850 €
Effektive Gesamtbelastung durch Soli: knapp 2 % des Einkommens
Für Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer) wurde der Soli nicht abgeschafft — Unternehmen zahlen ihn weiterhin in voller Höhe.
Wohin fließt das Geld?
Der Soli fließt vollständig an den Bund. 2025 betrug das Aufkommen 12,9 Mrd. € (+1,9 % gegenüber 2024). Quelle: BMF-Monatsbericht 01/2026.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Die dauerhafte Erhebung des Soli — ursprünglich als temporäre Abgabe konzipiert — war juristisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 26. März 2025 (2 BvR 1505/20), dass der Soli auch nach Auslaufen des Solidarpakts II (2019) verfassungsgemäß ist, solange ein wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf des Bundes besteht; auch die Freigrenze, die rund 90 % der Steuerzahler entlastet, hielt das Gericht für zulässig. Geklagt hatten sechs FDP-Bundestagsabgeordnete.
Geschichte
Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991/92 befristet erhoben (12 Monate, 7,5 %). Nach einer Pause trat er 1995 dauerhaft in Kraft — zunächst mit 7,5 %, dann ab 1998 mit 5,5 %. Ursprünglich diente er ausdrücklich der Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung und des Aufbaus Ost. Die Abschmelzung seit 2021 auf einen Restbetrag für Gutverdiener ist politisch eine Kompromisslösung — Befürworter einer vollständigen Abschaffung verweisen auf den ursprünglich befristeten Zweck, Gegner auf die Einnahmen von rund 13 Mrd. € jährlich und die Verteilungswirkung.