Die Kapitalertragsteuer in Deutschland
Kapitalertragsteuer (KapESt) und Abgeltungsteuer sind eng verwandt — oft werden sie verwechselt oder gleichgesetzt. Der Unterschied: Kapitalertragsteuer ist der Oberbegriff für die an der Quelle einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge. Abgeltungsteuer beschreibt seit 2009 die Wirkung, dass diese Quellensteuer in den meisten Fällen die Einkommensteuer abgilt — man muss also keine weitere Steuererklärung machen.
Steuersatz und Berechnung
| Steuerart | Satz |
|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25 % |
| Solidaritätszuschlag darauf | 5,5 % → 1,375 % des Ertrags |
| Kirchensteuer (falls Mitglied) | 8–9 % der KapESt |
| Gesamtbelastung | 26,375 % (ohne Kirchensteuer) |
Beispiel: 1.000 € Zinsen → 250 € KapESt + 13,75 € Soli = 263,75 € Steuer, Nettoauszahlung: 736,25 €.
Was unterliegt der Kapitalertragsteuer?
- Dividenden (Aktien, ETFs, Fonds)
- Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen)
- Kursgewinne (Aktienverkäufe, Fondsanteile)
- Investmentfondserträge
- Stille Beteiligungen und Genussrechte
Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge bis 1.000 € / Jahr (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Eheleute) sind steuerfrei — das ist der Sparerpauschbetrag. Er ersetzt den früheren Sparerfreibetrag. Wer den Freibetrag ausschöpfen möchte, muss bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag stellen.
Erträge jenseits des Freibetrags werden automatisch einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.
Abgeltungswirkung und Ausnahmen
Die "Abgeltung" bedeutet: Der Steuerabzug an der Quelle ist in der Regel final — man muss die Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Ausnahmen:
- Günstigerprüfung: Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 % hat, kann die Kapitalerträge freiwillig in der Erklärung angeben — dann gilt der niedrigere Satz.
- Verlustverrechnung über Bankgrenzen hinweg: Mit Anlage KAP möglich.
- Kirchensteuer: Wer Kirchensteuerpflichtig ist, muss dies der Bank mitteilen oder nachträglich erklären.
- Ausländische Erträge: Werden von ausländischen Banken oft nicht korrekt einbehalten.
Verhältnis zur Abgeltungsteuer
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Kapitalertragsteuer | Erhebungsform (Quellensteuer) |
| Abgeltungsteuer | Wirkung (keine weitere ESt-Pflicht) |
Beides beschreibt dasselbe Phänomen — die Quellensteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 % plus Zuschläge. Im Volksmund ist "Abgeltungsteuer" gebräuchlicher.
Geschichte
Vor 2009 mussten Kapitalerträge voll zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden — das Halbeinkünfteverfahren galt für Dividenden. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wurde ein einheitlicher Steuersatz für alle Kapitalerträge geschaffen, der die Steuerverwaltung vereinfacht und Kapitalflucht ins Ausland reduzieren sollte.