Die Körperschaftsteuer in Deutschland
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist das Pendant zur Einkommensteuer für juristische Personen. GmbHs, AGs, Genossenschaften, Vereine und andere Körperschaften zahlen sie auf ihr zu versteuerndes Einkommen. Der Steuersatz beträgt flat 15 % (ab 2028 sinkend, siehe unten) – ergänzt durch den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer.
Wohin fließt das Geld?
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer: Bund und Länder erhalten je 50 % des Aufkommens. Gemeinden sind nicht beteiligt – sie profitieren stattdessen über die Gewerbesteuer.
Wie wird die Steuer berechnet?
Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der nach den Regeln des KStG und EStG korrigiert wird. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen (zvE):
Körperschaftsteuer = zvE × 15 %
Solidaritätszuschlag = KSt × 5,5 %
Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die je nach Standort zwischen rund 7 % und 17 % des Gewerbeertrags ausmacht. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt damit in der Regel zwischen 28 % und 32 %.
Gesamtsteuerlast einer Kapitalgesellschaft: Deutschland vs. EU-Durchschnitt · seitlich scrollbar
Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?
Unbeschränkt steuerpflichtig (weltweites Einkommen) sind juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland:
- GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
- AG, SE
- Genossenschaften (eG)
- Stiftungen und Vereine, soweit sie wirtschaftlich tätig sind
Beschränkt steuerpflichtig (nur inländische Einkünfte) sind ausländische Körperschaften ohne inländischen Sitz.
Wie werden Dividenden über das Teileinkünfteverfahren besteuert?
Eine GmbH-Gewinnausschüttung wird zweifach besteuert: erst auf Ebene der Gesellschaft (KSt + GewSt), dann beim Gesellschafter. Um Doppelbesteuerung zu mildern, gilt das Teileinkünfteverfahren:
- Natürliche Personen im Betriebsvermögen: nur 60 % der Dividende steuerpflichtig (40 % steuerfrei).
- Im Privatvermögen: Abgeltungsteuer von 25 % auf die volle Dividende (keine weitere Einkommensteuer).
- Kapitalgesellschaften: Dividenden aus Beteiligungen ab 10 % zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG) – nur 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Was passiert mit Verlustvorträgen beim Mantelkauf?
Körperschaftliche Verluste können vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Eine Besonderheit: Beim Mantelkauf – also wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren übertragen werden – fallen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig weg (§ 8c KStG) – den früheren anteiligen Wegfall bei 25–50 % hat das Bundesverfassungsgericht 2017 gekippt. Ausnahmen: Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel und der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG. Dies ist ein zentraler steuerlicher Risikofaktor bei Unternehmensübernahmen.
Wird die Körperschaftsteuer gesenkt?
Ja – die Senkung ist beschlossen. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (Bundesrat 11. Juli 2025) sinkt der Satz ab 2028 jedes Jahr um einen Prozentpunkt, bis er 2032 bei 10 % liegt. Mit Soli fällt die Belastung damit von 15,825 % auf 10,55 %. Der kombinierte Satz (KSt + Soli + GewSt) liegt heute mit rund 30 % deutlich über dem EU-Durchschnitt von etwa 21 %; nach der Senkung wären es je nach Hebesatz rund 25 %. Kritiker verweisen auf Mindereinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe, Befürworter auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts. Die 2024 eingeführte globale Mindeststeuer (Pillar 2) setzt zudem eine internationale Untergrenze von 15 % für große Konzerne, was den Spielraum für Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer weiter einschränkt.