Die Schaumweinsteuer in Deutschland
Die Schaumweinsteuer ist eine Bundesverbrauchsteuer auf Schaumweine — also auf Sekt, Crémant, Cava und Champagner. Sie ist eine der ältesten deutschen Verbrauchsteuern: Bereits 1902 wurde sie eingeführt, ursprünglich um die kaiserliche Kriegsmarine zu finanzieren — weshalb sie bis heute auch "Sektsteuer" oder spöttisch "Flottensteuer" heißt. Das Aufkommen 2025: rund 387,6 Mio. €, vollständig an den Bund.
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Der Steuersatz von 136 €/hl gilt seit 1993 unverändert. Steuerschuldner ist der Hersteller bzw. Importeur.
Wie hoch ist die Schaumweinsteuer?
Der Steuersatz richtet sich nach der Kohlensäure und dem Alkoholgehalt:
| Produktart | Steuersatz |
|---|---|
| Schaumwein (> 6 % vol) | 136,00 € / hl |
| Schaumwein (1,2–6 % vol) | 51,00 € / hl |
| Zwischenerzeugnisse (schäumend) | 136,00 € / hl |
Eine 0,75-Liter-Flasche Sekt enthält damit 1,02 € Schaumweinsteuer (136 € / 100 × 0,75). Bei günstigem Sekt für 4 € sind das schon rund 25 % des Preises — allein die Steuer.
Was ist Schaumwein steuerrechtlich?
Schaumwein im steuerrechtlichen Sinne ist ein Getränk mit:
- Alkoholgehalt über 1,2 % vol
- Überdruck von mindestens 3 bar bei 20 °C (daher "schäumend")
Stiller Wein ist nicht schaumweinsteuerpflichtig — er fällt ebenfalls nicht unter die Alkoholsteuer. Wein ist in Deutschland vollständig steuerfrei, was historisch der Schonung der Winzerbranche geschuldet ist.
Wie unterscheidet sich Schaumwein von Zwischenerzeugnissen?
Getränke zwischen Wein und Spirituosen — also etwa Port, Sherry, Madeira oder Wermutwein — unterliegen der Zwischenerzeugnissteuer (nicht der Schaumweinsteuer). Schäumen sie unter Druck, gilt der Schaumweinsteuersatz von 136 €/hl.
Wohin fließt das Geld?
Das gesamte Aufkommen aus der Schaumweinsteuer geht an den Bund — wie bei fast allen Verbrauchsteuern; nur die Biersteuer steht den Ländern zu.
Geschichte: Von der Flottensteuer zur Sektsteuer
Die Schaumweinsteuer wurde 1902 unter Reichskanzler Bülow eingeführt. Das erklärte Ziel: Finanzierung der Flottenrüstung unter Kaiser Wilhelm II.
Ganz ohne Unterbrechung blieb sie nicht: 1933 wurde sie abgeschafft und 1939 – wieder zur Finanzierung der Kriegsmarine – neu eingeführt. Seitdem wird sie durchgehend erhoben.
Nach der Wiedervereinigung 1990 galt die westdeutsche Regelung auch in den neuen Ländern.