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Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Unterschied

Drei Begriffe, drei völlig verschiedene Abzugstöpfe – und drei unterschiedliche Rechenregeln. Wer sie durcheinanderwirft, übersieht schnell bares Geld in der eigenen Steuererklärung.

5. August 2026·8 Min. Lesezeit·vollbesteuert Redaktion
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In der Steuererklärung tauchen drei Begriffe auf, die sich oberflächlich ähneln, aber nach völlig unterschiedlichen Regeln funktionieren: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Wer sie verwechselt, trägt Ausgaben womöglich an der falschen Stelle ein – oder übersieht, dass eine Ausgabe überhaupt abzugsfähig wäre.

Wo die drei Töpfe in der Rechnung ansetzen

Die Einkommensteuer wird in mehreren Schritten ermittelt – und jeder der drei Begriffe wirkt an einer anderen Stelle:

Einnahmen
− Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben)
= Einkünfte (je Einkunftsart)

Summe der Einkünfte
= Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der Einkünfte
− Sonderausgaben
− außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen

Einkommen
− Kinderfreibeträge etc.
= zu versteuerndes Einkommen

Werbungskosten wirken also vor der Ermittlung der Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erst danach, auf Ebene des gesamten Einkommens.

Werbungskosten: gebunden an eine Einkunftsart

Werbungskosten (§ 9 EStG) sind Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen dienen – und zwar innerhalb einer bestimmten Einkunftsart. Am bekanntesten sind sie bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit:

  • Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Arbeitsmittel (Laptop, Fachliteratur, Werkzeug)
  • Fortbildungskosten
  • Bewerbungskosten
  • Homeoffice-Pauschale
  • Doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Umzugskosten

Jedem Arbeitnehmer steht automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € zu – ganz ohne Belege. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, lohnt sich die Einzelaufstellung.

⚠️

Werbungskosten gibt es nicht nur bei nichtselbstständiger Arbeit, sondern bei fast jeder Einkunftsart – etwa Kontoführungsgebühren bei Kapitalerträgen oder Erhaltungsaufwand bei Vermietung. Bei Gewinneinkünften (Selbstständige, Gewerbetreibende) heißt das Pendant Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) – wirtschaftlich dasselbe Prinzip, nur anders benannt.

Sonderausgaben: privat veranlasst, trotzdem abzugsfähig

Sonderausgaben (§ 10 EStG) sind das Gegenteil: Sie entstehen aus rein privaten Gründen, sind also keiner Einkunftsart zuzuordnen – der Gesetzgeber erkennt sie trotzdem an, meist aus sozial- oder bildungspolitischen Gründen. Man unterscheidet zwei Gruppen:

Vorsorgeaufwendungen (eigene Berechnungsregeln, oft automatisch über die Rentenversicherung erfasst):

  • Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • Riester- und Rürup-Beiträge

Sonstige Sonderausgaben (Auswahl):

  • Gezahlte Kirchensteuer
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen
  • Kosten der ersten Berufsausbildung/des Erststudiums bis 6.000 € im Jahr
  • Kinderbetreuungskosten: seit 2025 zu 80 % abzugsfähig, maximal 4.800 € je Kind und Jahr
  • Schulgeld für Privatschulen: 30 %, maximal 5.000 € je Kind und Jahr
  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner (Realsplitting)

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist winzig

Anders als beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) fällt der automatische Sonderausgaben-Pauschbetrag mit 36 € (Ledige) bzw. 72 € (Verheiratete) kaum ins Gewicht. In der Praxis lohnt sich deshalb fast immer die Einzelangabe – insbesondere die gezahlte Kirchensteuer allein übersteigt den Pauschbetrag meist um ein Vielfaches.

Außergewöhnliche Belastungen: zwangsläufig und atypisch

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind Ausgaben, die dir zwangsläufig entstehen – du konntest dich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen – und die außergewöhnlich sind, also über das hinausgehen, was der Mehrheit der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage entsteht. Typische Beispiele:

  • Krankheitskosten, die nicht von der Kasse erstattet werden
  • Pflegekosten
  • Beerdigungskosten, soweit der Nachlass sie nicht deckt
  • Kosten durch Katastrophenschäden (Hochwasser, Brand)

Die zumutbare Eigenbelastung – der entscheidende Unterschied

Anders als bei Werbungskosten und Sonderausgaben wird bei außergewöhnlichen Belastungen zuerst ein Selbstbehalt abgezogen – die zumutbare Eigenbelastung. Sie richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl:

Gesamtbetrag der EinkünfteLedigeVerheiratete1–2 Kinder3+ Kinder
bis 15.340 €5 %4 %2 %1 %
15.340 € – 51.130 €6 %5 %3 %1 %
über 51.130 €7 %6 %4 %2 %

Seit einem BFH-Urteil von 2017 wird gestaffelt gerechnet: Nur der Teil des Einkommens, der eine Stufe übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet – ähnlich wie beim progressiven Einkommensteuertarif.

⚠️

Nur der Betrag, der über der individuellen zumutbaren Eigenbelastung liegt, wirkt sich steuerlich aus. Wer z. B. 3.000 € Krankheitskosten hatte und eine zumutbare Eigenbelastung von 1.800 € errechnet, kann nur die Differenz von 1.200 € geltend machen.

Ausnahme: Pauschbeträge ohne Selbstbehalt

Für bestimmte Fälle gibt es Pauschbeträge, die ohne Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gewährt werden – etwa der Behinderten-Pauschbetrag, der Pflege-Pauschbetrag und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Sie sind der Einfachheit halber von der sonst üblichen Selbstbehalt-Regel ausgenommen.

Die drei Töpfe im direkten Vergleich

WerbungskostenSonderausgabenAußergewöhnliche Belastungen
Ursacheberuflich/einkunftsbezogenprivat, aber gesetzlich anerkanntzwangsläufig und atypisch
Wirkt aufeinzelne EinkunftsartGesamtbetrag der EinkünfteGesamtbetrag der Einkünfte
Automatischer Pauschbetrag1.230 € (Arbeitnehmer)36 €/72 €keiner (außer Sonderpauschbeträge)
Selbstbehalt?NeinNeinJa – zumutbare Eigenbelastung
BeispielFahrtkosten, ArbeitsmittelKirchensteuer, SpendenKrankheitskosten, Pflegekosten

Kurz zusammengefasst

  • Werbungskosten: an eine Einkunftsart gebunden, wirken vor der Einkünfteermittlung
  • Sonderausgaben: privat veranlasst, aber ausdrücklich anerkannt, kein Selbstbehalt
  • Außergewöhnliche Belastungen: zwangsläufig und atypisch, aber erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung wirksam

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Veröffentlicht am 5. August 2026 · vollbesteuert Redaktion

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