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Steuererklärung & Pflichten

Handwerkerleistungen absetzen: 20 % direkt von der Steuer

Wer Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, bekommt 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen – bis zu 1.200 € im Jahr. Was genau zählt, warum Material nichts bringt und wie sich das von haushaltsnahen Dienstleistungen unterscheidet.

26. September 2026·5 Min. Lesezeit·vollbesteuert RedaktionStand: 26. September 2026
HandwerkerleistungenHaushaltsnahe Dienstleistungen§ 35a EStGRatgeber

Ein Malerbetrieb streicht das Wohnzimmer, ein Handwerker tauscht die Heizung, eine Fachfirma repariert das Dach: All das lässt sich steuerlich fördern – und zwar nicht als Abzug vom Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld. Das macht die Handwerkerleistung zu einer der wirkungsvollsten Steuerermäßigungen überhaupt, wenn man sie richtig nutzt.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Nach § 35a Abs. 3 EStG ziehst du 20 % der begünstigten Kosten direkt von deiner tariflichen Einkommensteuer ab – höchstens 1.200 € im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von bis zu 6.000 €, ab denen der Höchstbetrag erreicht ist.

Direkt von der Steuerschuld – nicht vom Einkommen

Das ist der entscheidende Unterschied zu Werbungskosten oder Sonderausgaben: Dort mindert ein Abzug erst das zu versteuernde Einkommen, und wie viel das bringt, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Eine Steuerermäßigung wie bei § 35a EStG wird dagegen direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen – jeder Euro Ermäßigung ist ein Euro weniger Steuer, unabhängig vom Einkommen.

Was zählt als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG?

Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem bereits bestehenden Haushalt. Typische Beispiele:

  • Malerarbeiten, Bodenbelag verlegen, Fenster tauschen
  • Heizungswartung oder -erneuerung, Badsanierung
  • Dachreparatur, Fassadenanstrich
  • Reparatur von Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Herd) durch einen Kundendienst
  • Gartenarbeiten mit handwerklichem Charakter (z. B. Terrasse pflastern)
  • Schornsteinfegerleistungen

Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen: Alles, was zur erstmaligen Fertigstellung eines Haushalts gehört – etwa der Bau eines neuen Hauses oder einer neuen Wohnung – zählt steuerlich als Neubau, nicht als Handwerkerleistung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014). Erst Arbeiten nach Fertigstellung und Bezug sind förderfähig – auch ein späterer Anbau oder eine Erweiterung zählt dann wieder mit.

⚠️

Ebenfalls ausgeschlossen: öffentlich geförderte Maßnahmen, für die es bereits ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss gibt (z. B. bestimmte KfW-Förderungen). Eine doppelte Förderung derselben Maßnahme ist nicht vorgesehen.

Warum zählen nur die Arbeitskosten, nicht das Material?

Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer – nicht der Materialpreis. Kauft der Handwerker Fliesen, Farbe oder Ersatzteile ein und stellt sie in Rechnung, bleibt dieser Anteil außen vor.

Die Rechnung muss deshalb Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen. Eine Sammelrechnung ohne diese Aufteilung erkennt das Finanzamt nicht an – im Zweifel lohnt es sich, den Handwerker vorher auf eine entsprechend gegliederte Rechnung anzusprechen.

Rechenbeispiel

Rechnung über insgesamt 4.500 €, davon 1.500 € Material und 3.000 € Arbeitslohn (inkl. USt).

20 % von 3.000 € = 600 € Steuerermäßigung. Die 1.500 € Materialkosten zählen nicht mit.

Wie unterscheidet sich das von haushaltsnahen Dienstleistungen und dem Minijob im Haushalt?

§ 35a EStG kennt drei getrennte Fördertöpfe, die sich in der Praxis leicht verwechseln lassen, weil alle mit „20 %" arbeiten – aber mit unterschiedlichen Höchstbeträgen:

Minijob im Haushalt (Abs. 1)Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2)Handwerkerleistungen (Abs. 3)
Beispielegeringfügig beschäftigte HaushaltshilfeReinigung, Gartenpflege, Pflege- und BetreuungsleistungenRenovierung, Reparatur, Modernisierung
Anteil20 %20 %20 %
Höchstbetrag510 €4.000 €1.200 €

Die drei Höchstbeträge gelten unabhängig voneinander – du kannst im selben Jahr alle drei Töpfe gleichzeitig ausschöpfen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Wer also eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigt, zusätzlich eine Putzfirma bucht und im selben Jahr das Bad renovieren lässt, kann theoretisch bis zu 5.710 € Steuerermäßigung zusammenbekommen.

Welche Voraussetzungen musst du erfüllen?

Zwei Bedingungen aus § 35a Abs. 5 EStG sind zwingend:

  • Rechnung. Ohne Rechnung gibt es keine Ermäßigung – ein mündlich vereinbarter Preis reicht nicht.
  • Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlung schließt die Förderung komplett aus, selbst wenn die Rechnung ansonsten korrekt und vollständig ist.

Dazu kommt die räumliche Voraussetzung: Die Leistung muss in einem Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht werden – meist der Hauptwohnsitz, aber auch eine Ferienwohnung oder ein Zweitwohnsitz kann zählen, wenn dort tatsächlich ein Haushalt geführt wird.

⚠️

Aufwendungen, die bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden, dürfen nicht zusätzlich über § 35a EStG geltend gemacht werden. Wer beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer absetzt, kann die dortigen Renovierungskosten nicht doppelt fördern lassen – mehr dazu im Artikel zum häuslichen Arbeitszimmer.

Was passiert mit dem Betrag, den du nicht ausschöpfst?

Anders als der Spendenvortrag lässt sich ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag bei § 35a EStG nicht ins nächste Jahr übertragen. Wer im laufenden Jahr nur 400 € Arbeitskosten hatte, verschenkt die Differenz zum vollen Höchstbetrag endgültig – ein Vortrag auf das Folgejahr ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wer eine größere Renovierung plant, kann die Rechnung deshalb bewusst auf zwei Kalenderjahre verteilen (z. B. durch eine Anzahlung im Dezember und den Rest im Januar), um beide Höchstbeträge zu nutzen – vorausgesetzt, die Zahlungen fallen tatsächlich in die jeweiligen Jahre.

Gilt das auch für Mieter und Eigentumswohnungen?

Ja. Entscheidend ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt erbracht wird – nicht, wem die Immobilie gehört. Auch Mieter können Handwerkerleistungen absetzen, etwa wenn sie selbst einen Handwerker beauftragen oder wenn Kosten über die Nebenkostenabrechnung anfallen.

Bei Eigentumswohnungen gilt dasselbe für Kosten, die über das Hausgeld der Eigentümergemeinschaft laufen (z. B. Treppenhausrenovierung, Gartenpflege der Gemeinschaftsflächen). Voraussetzung ist, dass die Betriebskosten- oder Hausgeldabrechnung die begünstigten Arbeitskosten separat ausweist – die bloße Gesamtsumme reicht dem Finanzamt nicht.

Was ändert sich 2027 bei Handwerkerleistungen?

Der Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht eine Kürzung vor: 15 % statt 20 % der Arbeitskosten, gedeckelt auf 900 € statt 1.200 €. Wer 6.000 € Arbeitskosten hat, bekäme dann 900 € statt 1.200 € – ein Minus von 300 €.

⚠️

Es handelt sich bislang um einen Referentenentwurf, kein verkündetes Gesetz. Solange keine endgültige Verkündung vorliegt, gelten weiterhin die aktuellen 20 % / 1.200 €. Wer eine größere Maßnahme plant und die Kürzung vermeiden will, sollte die Gesetzgebung im Blick behalten.

Kurz zusammengefasst

  • 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € im Jahr – direkt von der Steuerschuld, unabhängig vom Steuersatz
  • Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen, kein Material – Rechnung muss beides trennen
  • Neubaumaßnahmen sind ausgeschlossen, nur Arbeiten nach Fertigstellung des Haushalts zählen
  • Getrennt von haushaltsnaher Dienstleistung (Abs. 2, max. 4.000 €) und Minijob im Haushalt (Abs. 1, max. 510 €) – alle drei sind kombinierbar
  • Zwingend: Rechnung und Überweisung – Barzahlung schließt die Förderung aus
  • Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen am Jahresende, kein Vortrag möglich
  • Gilt auch für Mieter und Eigentumswohnungen über Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung
  • Ab 2027 laut Referentenentwurf geplant: 15 % / 900 € statt 20 % / 1.200 €

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Quellen: § 35a EStG, BMF-Schreiben vom 10.1.2014 (BStBl. I S. 75) zur Abgrenzung von Neubaumaßnahmen.

Mehr zum Thema:

❓Häufige Fragen

Wie viel Steuern spare ich durch Handwerkerleistungen?▾

20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (inklusive Umsatzsteuer), höchstens 1.200 € im Jahr – das zieht das Finanzamt direkt von deiner Steuerschuld ab, nicht vom Einkommen (§ 35a Abs. 3 EStG). Bei 6.000 € Arbeitskosten sind das die vollen 1.200 €.

Zählt der Materialpreis auch zur Handwerkerleistung?▾

Nein. Nur die Arbeitskosten sind begünstigt, Material, Waren und Ersatzteile nicht. Die Rechnung muss beide Posten deshalb getrennt ausweisen – sonst erkennt das Finanzamt nichts an.

Was ist der Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen?▾

Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – max. 1.200 €. Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Reinigung, Gartenpflege oder Pflege – max. 4.000 €. Beide Höchstbeträge gelten unabhängig voneinander und lassen sich im selben Jahr kombinieren.

Muss ich die Handwerkerrechnung per Überweisung bezahlen?▾

Ja. § 35a Abs. 5 EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlung schließt die Steuerermäßigung komplett aus, selbst wenn die Rechnung ansonsten korrekt ist.

Kann ich als Mieter Handwerkerleistungen absetzen?▾

Ja. Entscheidend ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt erbracht wird – nicht das Eigentum daran. Handwerkerkosten, die über die Nebenkostenabrechnung oder das Hausgeld einer Eigentümergemeinschaft anfallen, kannst du anteilig geltend machen, wenn die Abrechnung die Arbeitskosten separat ausweist.

Veröffentlicht am 26. September 2026 · vollbesteuert Redaktion
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