Die Getränkesteuer in Deutschland
Die Getränkesteuer war eine kommunale Verbrauchsteuer auf nichtalkoholische und alkoholische Getränke, die in Gaststätten und Restaurants ausgeschenkt wurden. Sie existiert in Deutschland praktisch nicht mehr — das Destatis-Aufkommen 2025 beträgt 0 Mio. €. Trotzdem taucht sie noch in manchen Steuerlisten auf, weil das gesetzliche Recht der Gemeinden, sie zu erheben, nie ausdrücklich abgeschafft wurde.
Was war die Getränkesteuer?
Die Getränkesteuer richtete sich gegen den Gastronomieumsatz mit Getränken. Besteuert wurde der Ausschank — also das Verkaufen von Getränken in Restaurants, Kneipen und Cafés. Sie war eine typische Gaststättensteuer.
Steuersatz (historisch, je nach Gemeinde): 5–15 % des Verkaufspreises
Beispiel (historisch): Eine Kneipe verkauft monatlich für 10.000 € Getränke. Bei 10 % Getränkesteuer: 1.000 € Steuerschuld/Monat an die Gemeinde.
Warum existiert sie nicht mehr?
Die Getränkesteuer geriet durch das europäische Mehrwertsteuerrecht unter Druck: Nach Art. 33 der 6. EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) dürfen Mitgliedstaaten neben der harmonisierten Mehrwertsteuer keine gleichartige, umsatzbezogene Steuer erheben. Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Linie mehrfach für kommunale Getränke- und Verzehrsteuern.
Deutschland passte seine Regelungen daraufhin an. Die meisten Gemeinden, die noch Getränkesteuern erhoben, schafften sie im Laufe der 1990er ab.
EU-Recht als Steuerrecht-Schiedsrichter
Der Fall der Getränkesteuer ist ein Paradebeispiel dafür, wie EU-Harmonisierungsrecht nationales Kommunalsteuerrecht verdrängen kann. Weil die Mehrwertsteuer EU-weit harmonisiert ist, dürfen die Mitgliedstaaten keine "gleichartigen" Steuern daneben erheben — das würde die Binnenmarktneutralität untergraben.
Auch die Speiseeissteuer und andere historische Gemeindeabgaben fielen ähnlichen EuGH-Entscheidungen zum Opfer.
Heute: Vergnügungs- statt Getränkesteuer
Gemeinden, die Gaststätten und Vergnügungsbetriebe steuerlich erfassen wollen, greifen heute zur Vergnügungsteuer — die zielt jedoch auf Spielautomaten und Unterhaltungsangebote, nicht auf den Getränkeausschank.
Eine echte Wiedereinführung der Getränkesteuer wäre EU-rechtlich nur zulässig, wenn sie sich deutlich genug von der Umsatzsteuer unterscheidet — was in der Praxis kaum realisierbar ist.