Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst unentgeltliche Vermögensübertragungen — sei es durch Erbschaft nach dem Tod oder durch Schenkung zu Lebzeiten. Beide Steuerarten sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zusammengefasst, weil sonst die Schenkung zu Lebzeiten als einfache Umgehung der Erbschaftsteuer genutzt werden könnte. Das Aufkommen fließt vollständig an die Bundesländer — 2025 waren es rund 15,4 Mrd. €, ein historischer Höchststand durch die Erbschaftswelle der Babyboomer-Generation.
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Steuerklassen und Steuersätze
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen — je nach Verwandtschaftsgrad:
| Steuerklasse | Wer gehört dazu |
|---|---|
| I | Ehepartner, eingetr. Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbschaft) |
| II | Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner |
| III | Alle anderen (Freunde, Lebenspartner ohne Trauschein, entfernte Verwandte) |
Die Steuersätze steigen progressiv mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs:
| Steuerpflichtiger Erwerb | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Freibeträge — der wichtigste Hebel
Der Freibetrag bestimmt, wie viel steuerfrei übertragen werden kann. Er gilt pro Zehnjahresfrist — das heißt, Schenkungen können alle 10 Jahre erneut bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei erfolgen.
| Verhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetr. Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder (je Kind) | 400.000 € |
| Enkel (je Enkel) | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Alle übrigen (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Besondere Steuerbefreiungen
Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es wichtige Befreiungen:
- Selbst genutztes Familienheim: Erbt der Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus und bewohnt es mindestens 10 Jahre weiter, ist es vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Für Kinder gilt dies für Wohnflächen bis 200 m².
- Betriebsvermögen: Erhebliche Vergünstigungen für Unternehmensnachfolge (Optionsverschonung bis 100 % bei Einhaltung von Behaltens- und Lohnsummenfristen)
- Hausrat und persönliche Gegenstände: bis 41.000 € steuerfrei (Steuerklasse I)
Die Zehnjahresfrist als Planungsinstrument
Wer Vermögen rechtzeitig überträgt, kann erheblich Steuern sparen: Schenkungen alle 10 Jahre nutzen den Freibetrag mehrfach. Beispiel: Eltern schenken einem Kind 2015 und 2025 je 400.000 € → beide Male steuerfrei, insgesamt 800.000 € ohne einen Euro Steuer.
Wohin fließt das Geld?
Das Aufkommen fließt vollständig an die Länder — je nach dem Bundesland, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte. Da die Steuersätze und Freibeträge bundeseinheitlich geregelt sind (anders als z. B. Grunderwerbsteuer), gibt es keine Möglichkeit für Länder, am Steuersatz zu drehen.
Verfassungsrechtliche Debatten
Das BVerfG erklärte die frühere Berechnung 2014 teilweise für verfassungswidrig, weil Betriebsvermögen gegenüber privatem Vermögen bevorzugt wurde. Die 2016 in Kraft getretene Reform verschärfte die Bedingungen für Unternehmensverschonung leicht — grundsätzlich blieb das Privileg aber erhalten. Die Frage, ob große Erbschaften gerechter besteuert werden sollten, ist politisch höchst umstritten.