Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Das steht so im Gesetz (§ 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG) und stimmt auch – auf das Kurzarbeitergeld selbst zahlst du keinen Cent Steuern.
Trotzdem berichten viele Betroffene von einer Steuernachzahlung im Jahr nach der Kurzarbeit. Kein Widerspruch, sondern derselbe Mechanismus wie beim Elterngeld: der Progressionsvorbehalt. Er besteuert das Kurzarbeitergeld nicht, hebt aber den Steuersatz auf alles andere.
Was ist Kurzarbeitergeld und wie hoch ist es?
Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus, wenn ein Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend kürzt statt zu kündigen (§§ 95 ff. SGB III). Die Höhe richtet sich nach der Nettoentgeltdifferenz – dem Unterschied zwischen dem pauschalierten Netto-Soll-Entgelt (ohne Kurzarbeit) und dem tatsächlichen Netto-Ist-Entgelt:
- 60 % der Nettoentgeltdifferenz ohne Kinder
- 67 % mit mindestens einem Kind (Kinderfreibetrag ab 0,5 auf der Lohnsteuerkarte)
Berechnet wird das über pauschalierte Nettotabellen der Bundesagentur für Arbeit, nicht über deine individuelle tatsächliche Steuerlast. Das Bruttoentgelt fließt dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 €/Monat) ein.
Rechenbeispiel Nettoentgeltdifferenz
Angenommen, die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Soll-Netto (volle Arbeitszeit) und dem Ist-Netto (während der Kurzarbeit) beträgt 1.080 € – die Bundesagentur ermittelt beide Werte über eigene pauschalierte Tabellen, nicht über deinen individuellen Steuersatz.
Ohne Kind: 60 % × 1.080 € = 648 € Kurzarbeitergeld, zusätzlich zum bereits reduzierten Ist-Netto.
Warum ist Kurzarbeitergeld steuerfrei – und was bedeutet das trotzdem?
Kurzarbeitergeld zählt zu den Entgeltersatzleistungen, die § 3 Nr. 2 EStG von der Einkommensteuer ausnimmt – zusammen mit Arbeitslosengeld I, Krankengeld und eben auch Elterngeld. Der Gesetzgeber will Menschen in einer wirtschaftlich angespannten Lage nicht zusätzlich belasten.
Trotzdem greift der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG): Das Kurzarbeitergeld wird rechnerisch zum zu versteuernden Einkommen addiert, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln – besteuert wird davon aber nichts. Dieser höhere Satz trifft anschließend dein tatsächliches übriges Einkommen.
Die Formel ist identisch mit der beim Elterngeld: Steuersatz aus (übriges zvE + Leistung) ermitteln, diesen Satz nur auf das übrige zvE anwenden. Wer die Mechanik im Detail nachvollziehen will, findet dort die ausführliche Herleitung – hier folgt das kurzarbeitspezifische Rechenbeispiel.
Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?
Angenommen, du warst sechs Monate in Kurzarbeit und hast dabei 7.200 € Kurzarbeitergeld bezogen (1.200 €/Monat). Dein übriges zu versteuerndes Einkommen aus den restlichen Monaten und dem reduzierten Gehalt während der Kurzarbeit liegt bei 28.000 €. Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer:
| Ohne Progressionsvorbehalt | Mit Progressionsvorbehalt | |
|---|---|---|
| Fiktives Einkommen für den Satz | – | 35.200 € |
| Steuersatz | 13,07 % | 16,28 % |
| Besteuert wird | 28.000 € | 28.000 € |
| Einkommensteuer | 3.660 € | 4.557 € |
Die Mehrsteuer beträgt in diesem Beispiel 897 € – bei exakt gleichem tatsächlichem Einkommen. Der Steuersatz steigt, weil das Kurzarbeitergeld die Tarifzone rechnerisch nach oben verschoben hat.
Wie kannst du das selbst nachrechnen?
🧮 Progressionsvorbehalt-Rechner 2026
Was Elterngeld & Co. deine Steuererklärung kosten
Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Kurzarbeitergeld
Bei Splitting das gemeinsame zvE beider Partner
Ohne Progressionsvorbehalt
1.570,00 €
Steuersatz 7,85 %
Mit Progressionsvorbehalt
3.192,00 €
Steuersatz 15,96 %
Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt
Wird in der Regel als Nachzahlung fällig
So rechnet § 32b EStG
Die Leistung wird dem zu versteuernden Einkommen nur zur Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet. Dieser Satz wird anschließend auf das tatsächliche zvE angewendet — die Leistung selbst bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG für das Elterngeld).
Rechtsgrundlagen: § 32b Abs. 1 und 2 EStG · § 3 Nr. 67 EStG · § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG · Tarif § 32a EStG (2026). Vereinfachte Berechnung ohne weitere Abzüge — kein Ersatz für eine Beratung.
Der Rechner ist derselbe wie im Elterngeld-Artikel – er verlangt keine Angabe der konkreten Leistungsart und rechnet Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I und Krankengeld gleich, weil der Progressionsvorbehalt für alle diese Leistungen nach demselben Prinzip funktioniert.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld 2026 bezogen werden?
Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate (§ 104 SGB III). Eine Rechtsverordnung kann sie auf bis zu 24 Monate verlängern – von dieser Möglichkeit macht die Bundesregierung seit mehreren Jahren durchgängig Gebrauch:
| Zeitraum | Maximale Bezugsdauer |
|---|---|
| bis 31.12.2024 | 24 Monate (2./3. Verordnung) |
| 1.1.–31.12.2025 | 24 Monate (3. Verordnung) |
| 1.1.–31.12.2026 | 24 Monate (4. Verordnung) |
| ab 1.1.2027 | 12 Monate, falls keine neue Verordnung folgt |
Die verlängerte Bezugsdauer ändert nichts an der Steuerfreiheit oder am Progressionsvorbehalt – sie betrifft nur, wie lange ein Betrieb Kurzarbeitergeld beziehen kann. Je länger der Bezug, desto höher in der Regel die spätere Mehrsteuer, weil sich mehr Leistung im Jahr summiert.
Was zahlt der Arbeitgeber an Sozialversicherung während der Kurzarbeit?
Ein Punkt, der Arbeitgeber häufig überrascht: Die Sozialversicherungsbeiträge auf den ausgefallenen Entgeltanteil trägt der Arbeitgeber allein – der Arbeitnehmeranteil entfällt komplett, wird aber vom Betrieb übernommen, nicht erstattet.
Bis zum 31. März 2022 erstattete die Bundesagentur für Arbeit diese Beiträge den Betrieben pauschal. Seit dem 1. April 2022 ist das nicht mehr der Fall – eine befristete Ausnahme galt nur für Zeiten, in denen Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer geförderten Qualifizierung teilnahmen, und lief zum 31. Juli 2024 endgültig aus.
Wann kostet der Progressionsvorbehalt gar nichts?
Wie beim Elterngeld gilt: Der erhöhte Satz wird nur auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet. Ist dieses Einkommen null, bleibt auch die Mehrsteuer null – unabhängig von der Höhe des Kurzarbeitergelds.
In der Praxis betrifft das vor allem, wer während der Kurzarbeit zusätzlich normal weiterarbeitet (bei Teil-Kurzarbeit) oder im selben Jahr noch andere Monate voll gearbeitet hat – das ist bei Kurzarbeitergeld der Regelfall, anders als bei einem vollen Jahr Elterngeld. Wer also während der Kurzarbeit weiterhin ein reduziertes Gehalt bezieht, wird in aller Regel eine Mehrsteuer zahlen müssen, auch wenn sie oft kleiner ausfällt als bei einem längeren, durchgehenden Leistungsbezug.
Was kannst du konkret tun?
Rücklage bilden. Die Nachzahlung ist absehbar – der Rechner oben liefert die Größenordnung. Wer sie aus den laufenden Bezügen zurücklegt, wird vom Bescheid nicht überrascht.
Steuererklärung nicht aufschieben. Da sie ab 410 € Lohnersatzleistungen ohnehin Pflicht ist, lohnt sich frühzeitiges Ausrechnen – nicht erst kurz vor der gesetzlichen Frist. Mehr dazu im Artikel zu den Fristen der Steuererklärung.
Freibetrag prüfen. Wer absehbar hohe Werbungskosten hat, kann sie als Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen. Das senkt den unterjährigen Abzug und mildert damit indirekt den Nachzahlungsschock, ändert aber nichts an der Jahressteuerschuld selbst.
Stundung als letzten Ausweg kennen. Reicht die Rücklage nicht, lässt sich eine Nachzahlung unter Umständen stunden. Details dazu im Artikel zur Steuernachzahlung.
Kurz zusammengefasst
- Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
- Höhe: 60 % (67 % mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (8.450 €/Monat 2026)
- Der Steuersatz wird aus übrigem zvE + Kurzarbeitergeld ermittelt, angewendet aber nur auf das übrige zvE
- Beispielrechnung: 897 € Mehrsteuer bei 7.200 € Kurzarbeitergeld und 28.000 € übrigem zvE
- Bezugsdauer 2026 bis zu 24 Monate (Verordnung befristet bis 31.12.2026), ab 2027 regulär wieder 12 Monate
- Sozialversicherungsbeiträge auf den Entgeltausfall trägt der Arbeitgeber allein, seit 1.4.2022 ohne Erstattung
- Ab 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr ist die Steuererklärung Pflicht
Wie sich dein übriges Einkommen versteuert, zeigt der Einkommensteuerrechner. Den kompletten Überblick über deine Steuerlast liefert der kostenlose Steuer-Check.
Quellen: § 3 Nr. 2 EStG, § 32b EStG, §§ 95 ff., § 104 SGB III, 4. Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (BMAS).